individuell

Verdeckbare Tattoos sind erlaubt

Wie lang dürfen die Haare eines Polizisten sein? In den 1960er Jahren setzen die Beatles und die Rolling Stones neue Trends: „Pilzköpfe“ und lange Haare werden modern. Eine neue Jugendkultur signalisiert mit der veränderten Haartracht: ´Wir passen uns nicht mehr an. Wir wollen mehr Freizügigkeit und Individualität.´ Das strahlt auch auf junge Polizeibeamte ab. „Die Beamten versuchen ständig, die Grenze des Erlaubten hinauszuschieben“, wird 1971 in einem Artikel der Streife beklagt. Bei der älteren Generation stößt das neue Aussehen nicht selten auf Unverständnis oder sogar Ablehnung. Befürchtet wird, die Polizei könne an Ansehen verlieren, wenn sie sich allzu modern gebe. 1972 soll daher der so genannte „Haarerlass“ das Aussehen der Polizei regeln. Schon Anfang der 1980er Jahre wird dieser wieder zurück genommen – der Wandel im äußeren Erscheinungsbild war weitgehend gesellschaftlich akzeptiert. Dennoch bestimmt die Frage darüber, wie weit das Recht auf die freie Persönlichkeitsentfaltung gehen darf, die Rechtsprechung. Dass Haare, die über den Hemdkragen reichen, nicht die Dienstausübung  behindern, wird zuletzt 2006 festgestellt. Das BVG Leipzig entscheidet dahingehend, dass der Dienstherr nicht die Haar- und Barttracht bestimmen dürfe. Früh gibt es aber auch vermittelnde Ansätze. Schon 1974 schreibt der PHK Horst Schult in der Streife: „Die langen Haare sind anscheinend zum sichtbar gewordenen Symbol des Generationenkonflikts geworden. Je mehr sich die einen über sie ärgern, um so wohler scheinen sich die anderen mit ihnen zu fühlen. Vielleicht vermitteln sie das Gefühl der Sicherheit, der Solidarität mit den Altersgenossen, die das gleiche tun. Lange Haare trägt man nicht allein, sie sind typischer Ausdruck einer bestimmten Altersgruppe und Lebenseinstellung.“

 

Was in den 1970er Jahren die Haare waren, sind heute Tattoos und Piercings. Massiv fordern Bewerberinnen und Bewerber im 21. Jahrhundert ihr Recht auf Ausdruck ihrer Persönlichkeit ein. Grundsätzlich gilt: Beamtinnen und Beamte müssen solchen Körperschmuck durch Kleidung verdecken. Stellte NRW noch 2013 nach Androhung eines Zwangsgeldes eine Bewerberin mit verdeckbaren Tattoos ein, wies das OVG Münster am 26. Sept. 2014 die Einstellung einer einstweiligen Anordnung des VG Arnsberg mit der Begründung zurück, „dass in der Dienstausübung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurückzutreten habe. Die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten dürfe durch Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden. Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen stellten daher ein Einstellungshindernis dar.“ Wer weiß, vielleicht ist auch das bald Geschichte.

 

Chronik

1972  Der „Haarerlass“ tritt in Kraft

1995  NRW regelt durch Erlass: Bewerber mit einem Tattoo, das durch die Sommer- uniform nicht abzudecken ist,  sind für den Polizeidienst ungeeignet

2006  Bundesinnenminister Schäuble erlässt für die Bundespolizei erneut einen Haarerlass, nach BVG-Entscheidung wird der Erlass aufgehoben

2012  Das VG Köln entscheidet zugunsten eines Bewerbers mit sichtbaren Tattoos

05|2014  Das OVG Münster entscheidet: Eine Bewerberin ist einzustellen, weil ihre Tattoos fast vollständig durch die Sommeruniform verdeckt werden

09|2015  Das OVG Münster entscheidet: Das Land darf einen Bewerber mit großflächiger Unterarmtätowierung ablehnen

 

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